Satzung

Präambel:

Im Turnverein “Einigkeit” Netphen 1900 e.V. sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Der Einfachheit halber wird nachfolgend die männliche Schreibform verwendet.

§1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen Turnverein “Einigkeit” Netphen 1900 e.V., nachfolgend Turnverein genannt, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter Nummer VR 885 eingetragen.

1.2 Er hat seinen Sitz in Netphen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Turnerbundes und damit des LandesSportBundes sowie Mitglied in den verschiedenen Verbänden der einzelnen Abteilungen.

§2 Gemeinnützigkeit und Zweck

2.1 Der Turnverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.2 Der Zweck des Turnvereines ist die Förderung des Sportes auf breiter Basis als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung und die Förderung der Jugendarbeit.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Zur Verfügung stellen von Sportstätten
– Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
– Teilnahme und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen

2.4 Der Turnverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder / Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können werden
a) Kinder und Jugendliche
b) Erwachsene

3.2 Der Turnverein kann Ehrenmitglieder ernennen.

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

4.1 Es kann jede natürliche und juristische Person per schriftlichen Aufnahme-Antrag Mitglied werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

4.2 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands nach Anhörung des Betroffenen
c) durch Tod

4.3 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrags für das laufende Kalenderjahr.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Turnvereines teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

5.2 Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Turnvereines.

5.3 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter 18 Jahren werden durch die Jugendordnung geregelt.

5.4 Die Mitglieder sind zur Zahlung der in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Diese werden durch Bankeinzug erhoben.

§6 Organe des Turnvereines

Die Organe des Vereines sind:
1) Die Mitgliederversammlung (§7)
2) Der Sportrat (§8)
3) Der Vorstand (§9)
4) Der Ältestenrat (§10)
5) Der Jugendausschuss (§11)

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Turnvereines.

Zu Ihren Aufgaben gehören:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, außer den Jugendvertretern und dem Vorsitzenden des Ältestenrats
d) Wahl der beiden Kassenprüfer und deren Vertreter
e) Wahl des Ältestenrates
f) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Gebühren
h) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
i) Auflösung des Turnvereins

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr zusammen.

7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§3, 3.1 b) unter Angabe des Grundes diese schriftlich beantragen.

7.4 Der Präsident oder sein Beauftragter lädt die Mitglieder (§3, 3.1 b) zur Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang in den Schaukästen des Vereins ein. In der Einladung sind Tagungsort, Zeit und die Tagesordnung aufzuführen.

7.5 Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung, sowie die Beantragung der Auflösung des Turnvereines können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

7.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

7.7 Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

7.8 Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

7.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

7.10 Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

7.11 Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Turnvereines berühren (§2) sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§8 Sportrat

8.1 Der Sportrat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Delegierten aus den Abteilungen

8.2 Die Delegierten setzen sich zusammen aus je einem festen Vertreter pro Abteilung. Hinzu kommt je ein weiterer Delegierter pro angefangene 100 Mitglieder nach §3.1. Alle Mitglieder des Sportrates haben Stimmrecht.

8.3 Der Sportrat wird vom sportlichen Leiter -oder im Vertretungsfall vom Präsidenten- mindestens 1-mal jährlich zwischen den Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich.
Die Sitzung des Sportrats wird von dem sportlichen Leiter -oder im Vertretungsfall vom Präsidenten- geleitet.

8.4 Der Sportrat ist zuständig für die
a) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen
d) Zustimmung und Genehmigung der Vereinsordnungen

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

9.1 dem geschäftsführenden Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:
a) Präsident +
b) 1.Vizepräsidenten –
c) 2. Vizepräsidenten +
d) Sportlicher Leiter –
e) 1.Kassierer +
f) 1.Geschäftsführer –

9.2 der Gesamtvorstand. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den beiden Jugendvorsitzenden +/-
c) der 2. Kassierer –
d) der 2. Geschäftsführer +
e) bis zu 2 Beisitzern mit besondere Aufgabenbereichen + –
f.) die/der Vorsitzende des Ältestenrates
g) dem Medienverantwortlichen –

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es wird mündlich abgestimmt.
Der geschäftsführende Vorstand kann in dringenden, außergewöhnlichen Einzelfällen Sofortentscheidungen treffen. Über diese muss er den Vorstand auf der nächsten Vorstandsitzung in Kenntnis setzen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes oder wenn ein Vorstandsposten von der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden konnte, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

9.5 Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm gegenüber verantwortlich sind (z. B. Referent für Öffentlichkeitsarbeit). Dies können auch Nichtmitglieder des TVE sein.

§10 Wahlzeitraum

10.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt, wobei im 1. Jahr
die + Vorstandsmitglieder und im 2. Jahr die – Vorstandsmitglieder (siehe § 9.1+ 9.2-) gewählt
werden, so dass in jeder MGV die Hälfte des Vorstands zur Neuwahl ansteht. Ihre Amtszeit endet
mit der Neuwahl.

§11 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon ein Vorsitzender. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung im Rhythmus der Vorstandswahlen für 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Der Ältestenrat betreut die älteren Mitglieder des Vereins und unterstützt die Arbeit des Vorstands.

§12 Jugend

Die Jugend des Turnvereines ist integrierter Bestandteil. Sie führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet eigenständig über die ihr zufließenden finanziellen Mittel. Sie regelt Ihre Belange in Ihrer Jugendordnung. Die Jugendordnung ist mit dem Vorstand abzustimmen. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§13 Vertretung des Vereines

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, vertreten.

§14 Ordnungen

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen, mit Ausnahme der Jugendordnung (siehe §12), zu erarbeiten, die vom Sportrat zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

15.1 Die Vereins und Ehrenämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt

15.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden

15.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

15.4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

15.5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

15.6 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

15.7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind nachgewiesen werden.

§16 Auflösung

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Netphen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat

Geändert und beschlossen:
Netphen, den 15.03.2024